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01.04.2024
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Meldefrist für Einnahmen aus Nebentätigkeiten nicht übersehen!

Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten betreiben, müssen die Einnahmen aus Nebentätigkeiten jährlich an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Die Meldefrist für Einnahmen aus dem Jahr 2023 endet am 30. April 2024.

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© agrarfoto.com
Zu melden sind die Bruttoeinnahmen inklusive Umsatzsteuer – ohne Berücksichtigung von Ausgaben. Zu beachten ist, dass die Meldung unaufgefordert bis 30. April bei der SVS tatsächlich eingelangt sein muss! Erstattet der Betriebsführer die Meldung nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 5 Prozent des gesamten zu zahlenden Beitrages vorgeschrieben. Meldeformulare sind zu finden unter svs.at, in den Bezirksbauernkammern oder werden von der SVS auf Anfrage zugesandt.
 
Das Fälligkeitsdatum 30. April ist nicht nur für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten relevant, sondern spielt auch für die Beitragsgrundlagenoption (hier werden anstelle eines pauschal ermittelten Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid zur Beitragsbemessung herangezogen) und die Zurechnung von Beitragsgrundlagen an Angehörige eine Rolle.
 
Widmung von Beitragsgrundlagen an Angehörige
 
Seit 2005 kann der Betriebsführer beantragen, dass Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten (z.B. Vermarktung be- und verarbeiteter Naturprodukte) einem im Betrieb beschäftigten Angehörigen - beispielsweise dem Ehegatten, einem Kind oder Elternteil - zugerechnet werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Einkünfte jenem Familienmitglied zuzurechnen, das die Leistung auch tatsächlich erbringt. Damit wird dessen Beitragsgrundlage für eine zukünftige Pension verbessert. Der Antrag ist bis 30. April 2024 zu stellen, wenn die Zurechnung der Beitragsgrundlage noch für das Beitragsjahr 2023 wirksam werden soll. Ein Widerruf der Zurechnung ist jährlich möglich und hat ebenfalls bis zum 30. April zu erfolgen.
 
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