Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Allgemeines zum Testament
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Wenn die bzw. der Verstorbene ein Testament bzw. eine sonstige letztwillige Verfügung (v.a. Vermächtnis) oder einen Erbvertrag errichtet hat, spricht man von gewillkürter oder selbstbestimmter Erbfolge.
Man unterscheidet folgende Testamentsarten:
Man unterscheidet folgende Testamentsarten:
- Eigenhändiges schriftliches Testament: Es muss vom Erblassenden zur Gänze handschriftlich geschrieben und von ihr bzw. ihm am Ende des Textes eigenhändig unterschrieben werden. Testamentszeugen sind nicht nötig.
- Fremdhändiges schriftliches Testament: Es muss eigenhändig vom Erblassenden und drei gleichzeitig anwesenden Testamentszeug:innen unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde ihren bzw. seinen letzten Willen enthält. Die Zeug:innen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeug:innen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz, zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.
- Nottestament: Es ist nur möglich, wenn zu befürchten ist, dass der Erblassende stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor sie bzw. er auf andere Weise den letzten Willen erklären kann. In einer solchen Situation muss sie bzw. er mündlich oder schriftlich vor zwei gleichzeitig anwesenden, fähigen Zeug:innen testieren. Dieses Testament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Heirat, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.