Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Schutz bei Gewalt in der Familie
Möglichkeiten des Schutzes bei Gewalt in der Familie
Bei Gewalt in der Familie ist die Polizei ermächtigt, die bzw. den potenzielle Gewalttäter:in für höchstens zwei Wochen (wird beim ordentlichen Gericht ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt: vier Wochen) aus der Wohnung zu weisen, ihr bzw. ihm alle Schlüssel für die Wohnung abzunehmen und ihr bzw. ihm zu verbieten, die Wohnung, deren unmittelbare Umgebung bzw. die Schule/Kinderbetreuungseinrichtung/den Hort samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern wieder zu betreten.
Die Wohnung darf während der Dauer dieses Verbots nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten werden.
Die bzw. der potenzielle Gewalttäter:in hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention aufzusuchen und eine Gewaltpräventionsberatung zu absolvieren. Diese hat längstens binnen 14 Tage ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.
Wird das Betretungsverbot oder die Verpflichtung zur Absolvierung der Gewaltprävention missachtet, kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Bei Gewalt in der Familie ist die Polizei ermächtigt, die bzw. den potenzielle Gewalttäter:in für höchstens zwei Wochen (wird beim ordentlichen Gericht ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt: vier Wochen) aus der Wohnung zu weisen, ihr bzw. ihm alle Schlüssel für die Wohnung abzunehmen und ihr bzw. ihm zu verbieten, die Wohnung, deren unmittelbare Umgebung bzw. die Schule/Kinderbetreuungseinrichtung/den Hort samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern wieder zu betreten.
Die Wohnung darf während der Dauer dieses Verbots nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten werden.
Die bzw. der potenzielle Gewalttäter:in hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention aufzusuchen und eine Gewaltpräventionsberatung zu absolvieren. Diese hat längstens binnen 14 Tage ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.
Wird das Betretungsverbot oder die Verpflichtung zur Absolvierung der Gewaltprävention missachtet, kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Betriebsführung, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.





