Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Der Personenkreis, der Anspruch auf Bundespflegegeld hat, kann in drei Gruppen unterteilt werden:
§ 1 BPGG legt fest, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
- Bezieher:in einer österreichischen Grundleistung
- Österreichische Staatsbürger:in ohne Grundleistung (z.B. mitversicherte Personen ohne eigenen Pensionsanspruch)
- Gleichgestellte Personen (z.B. anerkannte Flüchtlinge, EU-Bürger etc.)
- Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung (z.B. hochgradige Sehbehinderung)
- Ständiger Pflegebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten
- Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden monatlich
- Gewöhnlicher Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland. Pflegegeld gebührt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmt Voraussetzungen gegeben sind.
§ 1 BPGG legt fest, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Heirat, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.