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12.03.2026
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Registrierkassenpflicht für Land- und Forstwirte

Was gilt grundsätzlich – und was ändert sich ab 1. Jänner 2026?

Seit 2016 gelten für Betriebe umfassende Pflichten bei der Erfassung von Bareinnahmen. Auch Land- und Forstwirte können – je nach Art der Gewinnermittlung und Höhe der Umsätze – von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen sein.
Mit 1. Jänner 2026 tritt nun eine wichtige gesetzliche Erleichterung in Kraft: Die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Ausnahmen wird von 30.000 Euro auf 45.000 Euro netto angehoben. Das bringt insbesondere Umsätzen im Freien, für Hüttenbetriebe und Buschenschanken mehr Spielraum.
 

Wann sind Land- und Forstwirte von den Pflichten betroffen?

Ob die Verpflichtungen greifen, hängt in erster Linie davon ab, wie der Betrieb steuerlich geführt wird.
Wird der Gewinn vollständig im Rahmen der Vollpauschalierung ermittelt und und gleichzeitig die Umsatzsteuerpauschalierung angewendet, bestehen grundsätzlich keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflichten. Das betrifft etwa typische Urproduktionsbetriebe, die keine Umsatzsteuer-Regelbesteuerung in Anspruch nehmen und keine Getränke erzeugen, welche zusatzsteuerpflichtig sind.
Anders ist die Situation in teilpauschalierten Bereichen oder bei Nebentätigkeiten. Sobald der Gewinn von den tatsächlichen Betriebseinnahmen abhängt, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen sehr wohl. Das betrifft beispielsweise die Be- und Verarbeitung eigener Produkte, den Buschenschank, den Bouteillenweinverkauf, den Almausschank, „Urlaub am Bauernhof“ oder die bäuerliche Nachbarschaftshilfe. Auch bar vereinnahmte Pachteinnahmen oder andere gewinnerhöhende Beträge fallen darunter.
Ebenso gelten die Aufzeichnungspflichten, wenn zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung optiert wurde, da in diesem Fall ohnehin umsatzsteuerliche Aufzeichnungen erforderlich sind.
 
Grafik Registrierkassenpflicht.jpgGrafik Registrierkassenpflicht.jpgGrafik Registrierkassenpflicht.jpgGrafik Registrierkassenpflicht.jpg[1773297254813238.jpg]
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Die Grundregel zur Registrierkassenpflicht

Eine Registrierkasse ist dann verpflichtend, wenn zwei Umsatzgrenzen gleichzeitig überschritten, werden: Der Jahresumsatz des Betriebes muss über 15.000 Euro netto liegen und die Barumsätze müssen mehr als 7.500 Euro netto betragen.
Als Barumsätze gelten nicht nur Bargeldzahlungen, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks sowie Gutscheine oder Bons, die vom Unternehmer selbst ausgegeben und wieder eingelöst werden.
Wichtig ist, dass begünstigte Umsätze im Freien oder Hüttenumsätze bei der Berechnung dieser beiden Grenzen nicht mitgerechnet werden, sofern sie unter die gesetzliche Erleichterung fallen. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse entsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach jenem Monat, in dem die maßgeblichen Grenzen erstmals überschritten wurden.
Unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass Bareinnahmen täglich einzeln festzuhalten sind. Zudem besteht ab dem ersten Barumsatz eine Belegerteilungspflicht – auch bei sehr kleinen Beträgen. Der Beleg muss unter anderem den Betrieb eindeutig bezeichnen, eine fortlaufende Nummer enthalten, das Datum ausweisen, die Ware oder Leistung handelsüblich bezeichnen und den Betrag der Barzahlung ausweisen.

Erleichterungen für Umsätze im Freien – neue Grenze ab 2026

Eine wichtige Ausnahme betrifft sogenannte Umsätze im Freien. Darunter fallen Verkäufe von Haus zu Haus, auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen sowie Verkäufe von einfachen offenen Verkaufsständen oder aus offenen Verkaufsfahrzeugen.
Nicht begünstigt sind hingegen Verkäufe in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, etwa wenn Waren direkt aus einem Gebäude heraus verkauft werden.
Bislang konnte diese Erleichterung nur bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro netto pro Kalenderjahr und Betrieb in Anspruch genommen werden, wobei ausschließlich die Umsätze im Freien heranzuziehen sind (isolierte Betrachtung).
Ab 1. Jänner 2026 wird diese Grenze auf 45.000 Euro netto angehoben. Bleiben die Umsätze im Freien unter dieser neuen Grenze, genügt weiterhin eine vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz. In diesem Fall entfallen sowohl die Einzelaufzeichnungs- als auch die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Für vollpauschalierte Betriebe gilt zusätzlich, dass der Verkauf von Urprodukten im Freien nicht auf diese Umsatzgrenze anzurechnen ist.
 

Hüttenumsätze

Auch für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Alm-, Berg-, Ski- oder Schutzhütten erzielt werden, besteht eine vergleichbare Erleichterung. Bisher galt auch hier eine isoliert zu betrachtende Grenze von 30.000 Euro netto pro Kalenderjahr.
Ab 2026 wird diese Grenze ebenfalls auf 45.000 Euro netto angehoben. Wird sie nicht überschritten, kann die Tageslosung weiterhin mittels Kassasturz ermittelt werden und die Verpflichtungen zur Einzelaufzeichnung, Registrierkasse und Belegerteilung entfallen. Wird die Grenze hingegen überschritten, greifen die allgemeinen Vorschriften.
 

Buschenschank

Für Buschenschankbetriebe besteht ebenfalls eine Sonderregelung. Voraussetzung ist, dass der Buschenschank an nicht mehr als 14 Tagen pro Kalenderjahr geöffnet ist. Anders als bei Umsätzen im Freien oder Hüttenumsätzen erfolgt hier keine isolierte Betrachtung. Maßgeblich ist vielmehr der gesamte Jahresumsatz des Betriebes.
Bislang durfte dieser gesamtbetriebliche Umsatz 30.000 Euro netto nicht überschreiten, damit die Erleichterung angewendet werden konnte. Ab 1. Jänner 2026 steigt auch hier die Grenze auf 45.000 Euro netto.
 
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