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12.07.2024
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Sozialversicherungsbeiträge 2024: Was ändert sich, was ist zu beachten?

Landwirte, die eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ausüben, haben auf die Meldefristen für die Sozialversicherung bis Ende April zu achten. Außerdem wird in der Beitragsvorschreibung der SVS im April erstmals die Einheitswert-Hauptfeststellung 2023 berücksichtigt.

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Bei land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Meldefrist für die Sozialversicherung bis Ende April zu beachten. © dür
Der 30. April ist für Land- und Forstwirte ein wichtiger Meldestichtag im Bereich Sozialversicherung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Meldung über die letztjährigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten bei der SVS eingegangen sein. Mit selbem Tag endet auch die Antragsfrist, will man die Sozialversicherungsbeiträge nicht pauschal, sondern auf Grundlage der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid berechnet wissen, sei es für die Nebentätigkeiten (“kleine Option“) oder für den gesamten Betrieb (“Beitragsgrundlagenoption“).
 
 Melde- und Antragsformulare dazu sind unter svs.at/formulare (Bereich “Versicherung & Beitrag“) zu finden.

NEBENTÄTIGKEITEN AN DIE SVS MELDEN

Zu den Nebentätigkeiten zählen beispielsweise die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Mostbuschenschank, Privatzimmervermietung im Rahmen von “Urlaub am Bauernhof“, Kommunaldienstleistungen oder das Vermieten und Einstellen von Reittieren. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt auch die Überschusseinspeisung von Strom aus PV-Anlagen ins öffentliche Netz als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit (siehe Infokasten).

NEUE EINHEITSWERTE BERÜCKSICHTIGT

Der Beitragsvorschreibung der SVS für das 1. Quartal 2024 im April liegen nun erstmals die neuen Einheitswerte zugrunde, die von der Finanzbehörde für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Hauptfeststellung 2023 ermittelt wurden. Bis Ende 2023 zugestellte Hauptfeststellungs-Bescheide sind sozialversicherungsrechtlich ab 1. Jänner 2024 wirksam und daher von der SVS ab diesem Zeitpunkt auch für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht heranzuziehen. Personen, die ab 1. Jänner 2024 die Versicherungsgrenze von 1.500 Euro Einheitswert in der Kranken- und Pensionsversicherung allein aufgrund der Einheitswert-Hauptfeststellung unterschreiten und aus dem Versicherungsschutz ausscheiden, können bis Ende 2024 einen Antrag bei der SVS stellen, damit ihre Pflichtversicherung weiter aufrecht bleibt.
Tipp: Mit svsGO, den digitalen Services der SVS, können Landwirte jederzeit ihren Beitragssaldo einsehen oder eine aktuelle Übersicht ihrer bei der SVS erfassten Bewirtschaftungsverhältnisse abrufen (svs.at/go).

EINKÜNFTE AUS PV: WANN MUSS ICH EINE MELDUNG AN DIE SVS MACHEN?

Einnahmen aus der Einspeisung elektrischer Energie aus PV-Anlagen ins öffentliche Netz gelten steuerrechtlich grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wird die erzeugte Energie jedoch überwiegend für den eigenen land-und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt, liegen bei Überschusseinspeisung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Beim Betrieb kleinerer PV-Anlagen gibt es steuerliche Begünstigungen. Demnach sind ab 2023 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung 25 kWp nicht überschreiten. Übersteigen die Einkünfte aus dem Verkauf von PV-Strom die genannten Grenzwerte für die Steuerbefreiung, so sind die Einnahmen auch sozialversicherungsrechtlich relevant. Handelt es sich, wie zuvor beschrieben, um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und damit eine Nebentätigkeit, so sind diesbezügliche jährliche Bruttoeinnahmen aus der Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz jeweils bis zum 30. April des Folgejahres an die SVS zu melden.

KONTAKT ZUM THEMA:

Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808
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