Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld in der Land- und Forstwirtschaft – was gibt es zu beachten?
Das Wochengeld wird ab 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung ausbezahlt (bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen) und beträgt im Jahr 2024 pro Tag 67,19 €. Bäuerinnen, die sich statt dem Wochengeld für die Mutterschaftsbetriebhilfe entscheiden, haben Anspruch auf eine tatsächliche Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten am Hof. Die SVS übernimmt (teilweise) die entstehenden Kosten. Sollte bei Fortdauer der Tätigkeit während der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sein, gibt es einen Anspruch auf vorzeitigen Mutterschutz. Die Gefährdung muss vom Facharzt oder Amtsarzt bestätigt werden. Da es beim vorzeitigen Mutterschutz einige Details zu beachten gibt, empfehlen wir Rücksprache mit der SVS oder den ExpertInnen der Landwirtschaftskammer zu halten.
Achtung: Bei Mehrfachversicherung (zB. Bäuerin ist auch unselbständig erwerbstätig) kann das Wochengeld sogar zweimal bezogen werden. Es ist bei jedem Sozialversicherungsträger ein eigener Antrag zu stellen.
Beim Kinderbetreuungsgeld sind zwei Varianten möglich: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und das Kinderbetreuunsgeldkonto (pauschales Kinderbetreuungsgeld). Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld hat man wenn man unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:
Während dem Bezug des Wochengeldes ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Pauschalvariante
Das Kinderbetreuungsgeld als Konto kann man für einen frei wählbaren Zeitraum von 365 bis 851 Tagen bzw. 456 bis 1.063 Tage (wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen) beantragen. Die Bezugshöhe beträgt zwischen 16,87 € und 39,33 € täglich, je nachdem welche Anspruchsdauer man gewählt hat. Bei dieser Variante gibt es einen Mehrlingszuschlag von 50% und eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für Eltern mit geringem Einkommen (täglich 6,06 € höchstens für die Dauer von 365 Tagen). Die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beträgt zumindest 18.000 € jährlich (oder 60% der Letzteinkünfte).
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Für die Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes muss man vor der Geburt zumindest 182 Tage ununterbrochen erwerbstätig gewesen sein und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Die Höhe beträgt 80% der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal aber 76,60 € täglich. Bei Bäuerinnen sind dies zumindest 53,75 € täglich. Bei mehreren Wochengeldern wird für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes die Summe aller Wochengelder herangezogen. Die Bezugsdauer beträgt maximal 365 Tage ab der Geburt bzw. 426 Tage wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beantragen. Die Zuverdienstgrenze beträgt 8.100 € pro Jahr. Die Prüfung der Zuverdienstgrenze erfolgt im Nachhinhein und deshalb kann es auch Jahre nach Bezug zu Rückforderungen kommen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft zählen die Jahreseinkünfte erhöht um 30%. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Einkünfte abgegrenzt werden, sodass nur jene Einkünfte für die Berechnung der Zuverdienstgrenze herangezogen werden, welche im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes erwirtschaftet wurden. Bei dieser Variante gibt es keinen Mehrlingszuschlag und keine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Neben weiteren Voraussetzungen ist eine fristgerechte Durchführung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen und Vorlage der Nachweise beim Sozialversicherungsträger notwendig. Ein Elternteil muss das Kinderbetreuungsgeld zumindest 61 Tage beziehen und ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist nur zweimal möglich (Aufteilung in 3 Bezugsblöcke).
Die Antragstellung erfolgt mittels Online-Antrag und dabei ist auch die Wahl zu treffen, ob man sich für das Kinderbetreuungsgeld als Konto (Pauschalvariante) oder für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheidet. An diese Wahl ist man gebunden und kann nur innerhalb von 14 Tagen ab Beantragung geändert werden. Die Wahl des Kinderbetreuungsgeldsystems bindet auch den 2. Elternteil.
Partnerschaftsbonus
Bei jeder Variante gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus von 500 € pro Elternteil, wenn das Kinderbetreuungsgeld annähernd zu gleichen Teilen bezogen wurde (50:50 bis 60:40 %).
Aufgrund der Komplexität der Regelungen über das Wochen- und Kinderbetreuungsgeld empfehlen wir unbedingt eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Achtung: Bei Mehrfachversicherung (zB. Bäuerin ist auch unselbständig erwerbstätig) kann das Wochengeld sogar zweimal bezogen werden. Es ist bei jedem Sozialversicherungsträger ein eigener Antrag zu stellen.
Beim Kinderbetreuungsgeld sind zwei Varianten möglich: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und das Kinderbetreuunsgeldkonto (pauschales Kinderbetreuungsgeld). Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld hat man wenn man unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
Während dem Bezug des Wochengeldes ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Pauschalvariante
Das Kinderbetreuungsgeld als Konto kann man für einen frei wählbaren Zeitraum von 365 bis 851 Tagen bzw. 456 bis 1.063 Tage (wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen) beantragen. Die Bezugshöhe beträgt zwischen 16,87 € und 39,33 € täglich, je nachdem welche Anspruchsdauer man gewählt hat. Bei dieser Variante gibt es einen Mehrlingszuschlag von 50% und eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für Eltern mit geringem Einkommen (täglich 6,06 € höchstens für die Dauer von 365 Tagen). Die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beträgt zumindest 18.000 € jährlich (oder 60% der Letzteinkünfte).
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Für die Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes muss man vor der Geburt zumindest 182 Tage ununterbrochen erwerbstätig gewesen sein und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Die Höhe beträgt 80% der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal aber 76,60 € täglich. Bei Bäuerinnen sind dies zumindest 53,75 € täglich. Bei mehreren Wochengeldern wird für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes die Summe aller Wochengelder herangezogen. Die Bezugsdauer beträgt maximal 365 Tage ab der Geburt bzw. 426 Tage wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beantragen. Die Zuverdienstgrenze beträgt 8.100 € pro Jahr. Die Prüfung der Zuverdienstgrenze erfolgt im Nachhinhein und deshalb kann es auch Jahre nach Bezug zu Rückforderungen kommen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft zählen die Jahreseinkünfte erhöht um 30%. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Einkünfte abgegrenzt werden, sodass nur jene Einkünfte für die Berechnung der Zuverdienstgrenze herangezogen werden, welche im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes erwirtschaftet wurden. Bei dieser Variante gibt es keinen Mehrlingszuschlag und keine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Neben weiteren Voraussetzungen ist eine fristgerechte Durchführung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen und Vorlage der Nachweise beim Sozialversicherungsträger notwendig. Ein Elternteil muss das Kinderbetreuungsgeld zumindest 61 Tage beziehen und ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist nur zweimal möglich (Aufteilung in 3 Bezugsblöcke).
Die Antragstellung erfolgt mittels Online-Antrag und dabei ist auch die Wahl zu treffen, ob man sich für das Kinderbetreuungsgeld als Konto (Pauschalvariante) oder für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheidet. An diese Wahl ist man gebunden und kann nur innerhalb von 14 Tagen ab Beantragung geändert werden. Die Wahl des Kinderbetreuungsgeldsystems bindet auch den 2. Elternteil.
Partnerschaftsbonus
Bei jeder Variante gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus von 500 € pro Elternteil, wenn das Kinderbetreuungsgeld annähernd zu gleichen Teilen bezogen wurde (50:50 bis 60:40 %).
Aufgrund der Komplexität der Regelungen über das Wochen- und Kinderbetreuungsgeld empfehlen wir unbedingt eine Beratung in Anspruch zu nehmen.