Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Alleinige vs. Gemeinsame Betriebsführung
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Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann sowohl auf Rechnung und Gefahr einer Ehegattin bzw. eines Ehegatten als auch auf gemeinsame Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt werden. In welcher Form der Betrieb geführt wird, hängt von vielen Faktoren ab und ist im Einvernehmen beider Ehegatten festzulegen. Eine Vollversicherungspflicht und somit eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung entsteht jedenfalls ab einem Einheitswert von 1.500 Euro.
Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners geführt, so ist diese:r Vertretungsbefugte:r und Zeichnungsberechtigte:r des Betriebes und unter anderem zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
Bei einer gemeinsamen Betriebsführung beider Ehegatten entsteht eine beidseitige Vertretungsbefugnis. Sozialrechtlich wird die festgelegte monatliche Beitragsgrundlage, die sich auf Basis des Einheitswertes berechnet, halbiert und jeder Ehegattin bzw. jedem Ehegatten wird je die Hälfte der Beiträge zugerechnet (Hälfte-Beitragsvorschreibung). Die Beitragsvorschreibung seitens der Sozialversicherung erfolgt gemeinschaftlich, vierteljährlich und beide Ehegatten sind Beitragsschuldner.
Eine Meldung über die Bewirtschaftungsverhältnisse hat bei Änderungen der Sozialversicherungsanstalt binnen Monatsfrist in Form einer Bewirtschaftungserklärung zu erfolgen. Dieses formlose, von den Erklärenden unterschriebene Schreiben hat insbesondere die Erklärung zu enthalten, ab welchen Zeitpunkt auf wessen (alleinig oder gemeinsame) Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird.
Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners geführt, so ist diese:r Vertretungsbefugte:r und Zeichnungsberechtigte:r des Betriebes und unter anderem zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
Bei einer gemeinsamen Betriebsführung beider Ehegatten entsteht eine beidseitige Vertretungsbefugnis. Sozialrechtlich wird die festgelegte monatliche Beitragsgrundlage, die sich auf Basis des Einheitswertes berechnet, halbiert und jeder Ehegattin bzw. jedem Ehegatten wird je die Hälfte der Beiträge zugerechnet (Hälfte-Beitragsvorschreibung). Die Beitragsvorschreibung seitens der Sozialversicherung erfolgt gemeinschaftlich, vierteljährlich und beide Ehegatten sind Beitragsschuldner.
Eine Meldung über die Bewirtschaftungsverhältnisse hat bei Änderungen der Sozialversicherungsanstalt binnen Monatsfrist in Form einer Bewirtschaftungserklärung zu erfolgen. Dieses formlose, von den Erklärenden unterschriebene Schreiben hat insbesondere die Erklärung zu enthalten, ab welchen Zeitpunkt auf wessen (alleinig oder gemeinsame) Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird.
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Heirat, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.