Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Bäuerliche Unfallversicherung
Wie sieht die rechtliche Situation im Falle eines Unfalls aus, wenn die bzw. der Verunglückte ein zukünftiges Familienmitglied, aber vom Beruf her kein:e Landwirt:in ist?
Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert. Neben einer Pflichtversicherung der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers sind auch Angehörige, die nur fallweise am Betrieb tätig sind, wie z.B. Ehepartner:in bzw. eingetragene Partner:in, Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder bzw. eingetragene Partner:in der Kinder, Enkel, Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern und Großeltern versichert. Geschwister sind, sofern sie am Betrieb der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers mittätig sind, ebenfalls geschützt. Eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für im Betrieb mittätige Geschwister der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers ist nach dem BSVG nicht vorgesehen.
Mittlerweile besteht auch für Lebensgefährten der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung abzuschließen, sofern eine Tätigkeit im Betrieb erfolgt. Allerdings darf die Beschäftigung keine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG auslösen.
Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal
Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert. Neben einer Pflichtversicherung der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers sind auch Angehörige, die nur fallweise am Betrieb tätig sind, wie z.B. Ehepartner:in bzw. eingetragene Partner:in, Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder bzw. eingetragene Partner:in der Kinder, Enkel, Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern und Großeltern versichert. Geschwister sind, sofern sie am Betrieb der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers mittätig sind, ebenfalls geschützt. Eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für im Betrieb mittätige Geschwister der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers ist nach dem BSVG nicht vorgesehen.
Mittlerweile besteht auch für Lebensgefährten der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Unfallversicherung abzuschließen, sofern eine Tätigkeit im Betrieb erfolgt. Allerdings darf die Beschäftigung keine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG auslösen.
Nähere Informationen unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Heirat, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.